Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person
§ 6 Abs. 11 der GefstoffV schreibt eine Informationsermittlung und die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person vor.
Als fachkundige Person können Sie auch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen.
In diesem Zusammenhang übernehmen wir für Sie, die
- korrekte Einschätzung der Gefährdung
- Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
- Prüfung der Substitution
- rechtssichere Dokumentation
- Sicherheitsunterweisung
- Erstellung der Betriebsanweisung
Als Informationsgrundlage dienen die Sicherheitsdatenblätter, die vor Ort verfügbar sind.
Die verwendeten Gefahrstoffe und ihre gefährlichen Eigenschaften müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis gelistet werden.
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen den Mitarbeitern Betriebsanweisungen nach TRGS 555 zur Verfügung gestellt werden.
Die
erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist festzulegen,
mögliche Substitutionen, die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und
die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sind zu
ermitteln.
Alle Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit mit
Gefahrstoffen umgehen, müssen eine jährliche Sicherheitsunterweisung zum
Umgang mit Gefahrstoffen erhalten.