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Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern

Die DGUVI 201-056 dient als Planungsgrundlagen zur Auswahl von Absturzschutzsystemen auf Dächern.

Gemäß ArbStättV besteht Absturzgefahr ab einer Absturzhöhe von 1m. Zu Berücksichtigen ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen, wobei der Kollektivschutz immer Vorrang zum Individualschutz hat. Umwehrungen, als Kollektivschutz, müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Ab einer Absturzhöhe von 12,00 m beträgt die Mindesthöhe für Umwehrungen 1,10 m. 

Bereiche die mehr als 2,00 m von der Absturzkante entfernt sind, liegen außerhalb des Gefahrenbereiches Absturz und können z. B. mit Absperrungen, Seilen oder Ketten inkl. einer Kennzeichnung abgesperrt werden.

Bei Verkehrswegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz ist es ausreichend, wenn diese auf der Dachfläche gekennzeichnet sind und wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.

Zur Sicherung gegen Absturz existieren drei Gruppen von Schutzmaßnahmen:

  1. Absturzsicherungen
  2. Auffangeinrichtungen
  3. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSA gegen Absturz)

Es gilt das Prinzip: „Absturzsicherung vor Auffangeinrichtung“, denn auch beim Auffangen besteht ein nicht unerhebliches Verletzungsrisiko.

Zur DGUVI 201-056

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