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Entbürokratisierung – Änderung DGUVV3

Nach der Anhebung der Schwellenwerte für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Betrieben ohne besondere Gefährdungen wurde im 2. Entlastungskabinett des Bundes  unter anderem vorgeschlagen die Prüfpflichten für elektrische Anlagen und Geräte nach DGUVV3 zu lockern.

Demnach sollen regelmäßige Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln und Geräten sollen künftig nicht mehr starr nach den in der DGUVV3 vorgegebenen Fristen (z. B. alle zwei Jahre im Büro), sondern nur noch bei tatsächlichem Gefährdungspotenzial vorgeschrieben sein.

Offizielle Details zu den genauen Übergangsfristen und geänderten Richtlinien werden im Zuge der Umsetzung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgearbeitet.

Die Deutsche Unfallversicherung verweist auf den erhalt des Schutzniveaus und darauf, dass Prüfintervalle von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln schon jetzt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und Faktoren wie der Fehlerquote durch den Unternehmer bedarfsgerecht festlegt werden können.

Link zur DGUV