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TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen

Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die bei der Verwendung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind. 

Zu den Pflichten des Betreibers gehören:

  • Bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen
  • Gefährdungsbeurteilung mit Betrachtung der Schnittstelle Aufzug – Gebäude erstellen
  • Zugang zur Aufzugstechnik regeln
  • Qualifizierte Instandhaltung und Prüfung veranlassen und den Umgang mit Mängeln festlegen
  • Erforderliche technische Unterlagen verfügbar halten
  • Notfallplan und Angaben zur Notbefreiung aushängen
  • Regelmäßige Kontrollen auf offensichtliche Mängel organisieren

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