Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die bei der Verwendung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind.
Zu den Pflichten des Betreibers gehören:
- Bestimmungsgemäße Verwendung sicherstellen
- Gefährdungsbeurteilung mit Betrachtung der Schnittstelle Aufzug – Gebäude erstellen
- Zugang zur Aufzugstechnik regeln
- Qualifizierte Instandhaltung und Prüfung veranlassen und den Umgang mit Mängeln festlegen
- Erforderliche technische Unterlagen verfügbar halten
- Notfallplan und Angaben zur Notbefreiung aushängen
- Regelmäßige Kontrollen auf offensichtliche Mängel organisieren
zur TRBS 3121