Nur noch bis 31. Dezember 2015 dürfen die Kennzeichen „UMVERPACKUNG“ und „BERGUNG“ kleiner als zwölf Millimeter sein. Auch für die Abmessungen der Gefahrzettelmuster und sonstigen Kennzeichen läuft die Übergangsfrist am 31.Dezember ab.Zukünftig sind nun die Abmessungen exakt (bis auf die Breite der Umrandung) vorgegeben. Insbesondere die Größe des Warnkennzeichens für Begasung wurde geändert.
Gefahrstoffverordnung – Umgang mit cmr-Stoffen
Gesetzliche Grundlagen Gefahrstoffverordnung § 14: Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen exponierten Beschäftigten führen. Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre aufbewahrt werden. Beschäftigten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) Der Gesetzgeber hat in der Gefahrstoffverordnung weiterhin bestimmt, dass der Arbeitgeber…