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Gesetzliche Grundlagen

Gefahrstoffverordnung § 14: Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen exponierten Beschäftigten führen. Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre aufbewahrt werden. Beschäftigten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen.

Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Der Gesetzgeber hat in der Gefahrstoffverordnung weiterhin bestimmt, dass der Arbeitgeber diese Datenspeicherung mit Ihrer Zustimmung auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen kann. Die Voraussetzungen der Übermittlungsbefugnis der Arbeitgeber an die ZED sind in § 14 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 5 Abs. 3 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. Daher hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) eine Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter (ZED) eingerichtet.

Zentrale Expositionsdatenbank