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Gefahrstoffverordnung – Umgang mit cmr-Stoffen

Gesetzliche Grundlagen Gefahrstoffverordnung § 14: Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen exponierten Beschäftigten führen. Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre aufbewahrt werden. Beschäftigten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) Der Gesetzgeber hat in der Gefahrstoffverordnung weiterhin bestimmt, dass der Arbeitgeber…