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Ende November 2016 wurde die novellierte Arbeitsstättenverordnung veröffentlicht.

Neu sind Regelung zum Homeoffice/Telearbeitsplatz:

Als Telearbeitsplätze gelten Bildschirmarbeitsplätze, die der Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum im Privatbereich des Mitarbeiters einrichtet. Für diese bedarf es eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über einen Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich. Darin sollen Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzgestaltung festgelegt werden.

Präzisiert werden die Inhalte der Sicherheitsunterweisung:

Zwar bestand eine solche Unterweisungspflicht bereits bisher. Aber es mangelte an entsprechenden Hinweisen, über welche Gefährdungen Beschäftigte konkret zu unterweisen sind. Dazu zählen zum Beispiel Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge.

Auch hier wird die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen (noch einmal) gefordert. Grundsätzlich schreibt dies das Arbeitsschutzgesetz vor. Bezogen auf Arbeitsstätten gibt es nun eine Konkretisierung.

Tageslicht in Arbeitsräumen, ist erforderlich in allen Räumen, die nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.