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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Ab dem 01.10.2022 ist die , seit dem 25.05.2022 ausgelaufene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wieder in Kraft. Für die Unternehmen bedeutet das, dass die Gefährdungbeurteilung zur Infektionsgefahr aktualisiert werden und auf Grundlage der neuen Verordnung ein neues Hygienekonzept erstellt werden muss.  Die Mindestmaßnahmen sind bereits hinlänglich aus den vorangegangen Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekann:

  • Mindestabstand 1,5m einhalten
  • Handhygiene
  • Lüften von Räimen
  • Vermeidung und Reduzierung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • Unterweisung der Mitarbeiter zum Hygienekonzept

Masken müssen getragen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Schutz in Räumen ohne nicht ausreicht, weil z.B. der Mindestabstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann.

Homeoffice, kann der Arbeitgeber anbieten, ist aber nicht dazu verpflichtet, wenn betriebliche Belange dagegen sprechen.

Corona-Tests, können, müssen aber nicht verpflichtend angeboten werden.

Die Verordnung hat eine Laufzeit bis 07.04.2023.