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Coronaregeln am Arbeitsplatz - neu

Nach der Neufassung der Corona-ArbSchV, die am 20. März 2022 in Kraft trat, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts bestehen. Arbeitgeber*innen müssen in einem betrieblichen Hygienekonzepten die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und entsprechend umsetzen.
In der Gefährdungsbeurteilung werden die für den Betrieb notwendigen Schutzmaßnahmen vor einer Corona-Infektion festgelegt. So kann weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Maske notwendig sein. In diesem Fall müssen Arbeitgeber*innen entsprechende Masken zur Verfügung stellen.

Auch kann die Bereitstellung von Corona-Tests für Arbeitnehmer*innen, die im Betrieb tätig werden, erforderlich bleiben oder die Reduzierung von Personenkontakten weiterhin geboten sein. Das Arbeiten aus dem Homeoffice kann weiterhin angeboten werden, es besteht jedoch keine Home-Office-Pflicht mehr.

Arbeitnehmer*innen muss weiterhin ermöglicht werden, während der Arbeitszeit Impfangebote wahrzunehmen.

Aktuelle SARS-CoV-2 ArbSchV