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Diisocyanat - beschränkte Verwendung

Die REACH-Verordnung1(EG) Nr. 1907/2006 reguliert Stoffe, die entweder besonders besorgniserregend sind oder bei deren Verwendung ein unangemessenes Risiko für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt besteht.

Das ist bei der Verwendung von diisocyanathaltigen Produkten der Fall. Diisocyanate sind als Inhalationsallergene und Hautallergene in die Kategorie 1 eingestuft. Die Exposition gegenüber dieser Stoffgruppe kann zu schwerwiegenden Atemwegs- und Hauterkrankungen führen. 

Die Auflagen stellen kein generelles Verwendungsverbot für Diisocyanate dar. Industrielle und gewerbliche Verwender/innen dürfen aber ab dem 24. August 2023 Stoffe oder Gemische mit einem Diisocyanatgehalt ≥ 0,1 Gew.-% nur noch dann verwenden, wenn sie zuvor erfolgreich eine risikobezogene Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.
Die in Deutschland grundsätzlich bestehende Verpflichtung der Arbeitgebenden zu einer fachkundig
durchgeführten Gefährdungsbeurteilung inkl. Betriebsanweisung und jährlicher mündlicher Unterweisung mit allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung der Beschäftigten nach
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV §§ 6 und 14) bleibt hiervon unberührt.

Die Schulungen müssen definierte Mindestvorgaben erfüllen und sind alle 5 Jahre zu wiederholen.

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Weiterführende Informationen

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