Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 10 GefStoffV verschafft einen Überblick über alle im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe.
Ein Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes,
- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Im Verzeichnis wird auf die aktuellen Sicherheitsdatenblätter hingewiesen und die Ergebnisse der Substitutionsprüfung werden eingetragen.