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Das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 10 GefStoffV verschafft einen Überblick über alle im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe.

Ein Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Im Verzeichnis wird auf die aktuellen Sicherheitsdatenblätter hingewiesen und die Ergebnisse der Substitutionsprüfung werden eingetragen.

Gefahrstoffverzeichnis