Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein.
Die TRGS 400 beschreibt unter anderem, detailiert:
- Organisation der Gefärdungsbeurteilung
- Informationsbeschaffung
- Grundsätze der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Bewertung der Gefährdungen
- Die Dokumentation
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
AGU-Konzept übernimmt die Aufgaben der fachkundigen Person.