Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz, die schon im April als „Bundeseinheitlicher SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard“ veröffentlicht wurde. Es bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, um das Infektionsrisiko für die Mitarbeiter zu minimieren. Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden.
Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.
Die Arbeitgeber haben nun die Pflicht die Gefährdungsbeurteilung, um den Punkt Infektionsschutz zu erweitern, Maßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung muss nachvollziehbar dokumentiert werden.